Rechtsanwalt Martin Benthack   Winsen a. d. Luhe
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Gebühren und Kosten

"Guter Rat ist teuer". Im Ergebnis sicher nicht. Aber kostenlos kann und darf ein Rechtsanwalt nicht arbeiten.

Also: Gebühren und Kosten fallen stets bei rechtsanwaltlicher Beratung bzw. Vertretung an, denn es ist gesetzlich geregelt, dass Rechtsanwälte nicht kostenlos beraten dürfen.

Der Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeiten die Gebühren nach dem seit dem 1.8.2013 geltenden RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnen oder mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen. Das RVG unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren:

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Sie orientieren sich am Gegenstands- bzw. Streitwert.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für aussergerichtliche Tätigkeiten sowie für die Gebiete Straf- und Sozialrecht vor.

Seit dem 01.07.2006 ist für die Beratung und für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen. Ich berate Sie gerne über die Berechnung der Gebühren nach dem RVG und über die Möglichkeiten und Inhalte einer Honorarvereinbarung.

Für eine Erstberatung entsteht im Regelfall je nach zeitlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad  eine Gebühr zwischen € 100,00 und € 190,00 (zzgl. MwSt.) .

Grundsätzlich trägt der Mandant die Anwaltskosten selbst. Ausnahmen kann es geben, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt - bitte bringen Sie Ihre Versicherungsunterlagen zur ersten Besprechung mit.

Beachten Sie aber: Rechtsschutzversicherungen vereinbaren gerne eine Selbstbeteiligung.

Gerichtskosten

Die anfallenden Gerichtsgebühren müssen als Vorschuss vom Kläger eingezahlt werden, da ansonsten die Gerichte grundsätzlich nicht tätig werden.Ich gebe Ihnen gerne Auskunft zur Höhe der Gerichtskosten in Ihrem konkreten Fall.

Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH, VKH)

Wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses zu tragen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so kann das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe (in Familiensachen) gewähren. Ich halte Antragsformulare für Sie bereit und helfe Ihnen gegebenenfalls beim Ausfüllen. Beachten Sie: Dies gilt nur für Rechtsangelegenheiten, die gerichtlich geklärt werden! Prozesskostenhilfe wird nicht für das außergerichtliche Verfahren gewährt! Erhalten Sie Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung, so sind Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts und der Zahlung von Auslagenvorschüssen z.B. für Zeugen und Sachverständige befreit. Abhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann das Gericht aber auch Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewähren. D.h. zwar werden zunächst die Kosten grundsätzlich aus der Staatskasse getragen, Sie müssen aber in Raten, deren Höhe aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse festgelegt wird, dieses verauslagte Geld zurückzahlen. Hierbei müssen die Raten aber nicht länger als 48 Monate gezahlt werden.  Ab 2014 sind die Voraussetzungen verschärft worden, insbesondere dürften im Regelfall die Höhe der monatlichen Raten steigen. Hier können Sie ggf. direkt mit mir eine moderate Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, dann können Sie die Fragebögen zur Verfahrenskostenhilfe (VKH) und die Erläuterungen als PDF herunterladen.

VKH-Antrag

VKH-Erläuterung



Beratungshilfe (Niedersachsen)

Wenn es lediglich um aussergerichtliche Beratung und Tätigkeit geht, kann - statt PKH bzw. VKH - auch sog. Beratungshilfe gewährt werden. Ein entsprechender Antrag ist beim Amtsgericht des Wohnorts zu stellen. Bei Nachweis der unzureichenden finanziellen Lage erhalten Sie vom Amtsgericht einen sog. Berechtigungsschein und können damit beim Anwalt eine anwaltliche Beratung und ggfs. auch aussergerichtliche Tätigkeit in Anspruch nehmen. Sie tragen dann nur eine pauschale Gebühr von 15 €.

Den Berechtigungsschein beantragen Sie bitte vor der Besprechung beim Amtsgericht und bringen dann den bewilligten Bescheid mit.

In besonderen Fällen können wir auch außerhalb der Beratungshilfe eine Stundung der Gebühren bis zur erfolgreichen Durchsetzung vereinbaren. Sprechen Sie mich an.

Rechtsanwaltskanzlei Martin Benthack Mühlenstraße 5 21423 Winsen (Luhe)

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